Fein- und Grobstaub
Eine wichtige lufhygienische Voraussetzung für die Anwendung der Therapieeinrichtung als natürliches Heilmittel ist eine nachhaltige Entlastung von der Schwebstaub-Konzentration an der Außenluft.
Eine Besonderheit des luftgetragenen Schwebstaubes gegenüber den gasförmigen Luftbeimengungen ist das gleichzeitige Auftreten einer Vielzahl von Inhaltsstoffen, die in Konzentration und Korngröße stark variieren können.Die gesundheitliche Bedeutung des Schwebstaubes hängt in hohem Maße von seiner Zusammensetzung und Größenverteilung ab. Für eine Beurteilung der Luftqualität sind daher inhalierbarer Grobschwebstaub und atembarer Feinschwebstaub sowie Ultrafeinstaub getrennt zu bestimmen und die therapeutisch relevanten Inhaltsstoffe zu untersuchen.
Der Feinschwebstaub < 2,5 µm Partikeldurchmesser enthält übertage die Reizstoffe Ruß- und Sulfatpartikel. Im Grobschwebstaub oberhalb 2,5 µm Partikeldurchmesser treten übertage typischerweise zusätzlich Pollen und Sporen als potentielle Aller- genträger auf. Die Untersuchung der Luftqualität untertage soll bezüglich dieser partikelförmigen Luftbeimengungen die Entlastung der Heilstollenluft gegenüber der Außenluft aufzeigen.
Staub-Radon-Ruß-Pollen
Fein- und Großstaub Stickstoffdioxid
Für die Beurteilung der Fein- und Grobstaubsituation in einer Speläotherapieeinrichtung sind die Mittelwerte aus den Sommer- und Wintermonaten getrennt zu bestimmen. Bei einer vierwöchigen Probenahmedauer ergeben sich im Jahresverlauf jeweils 13 Messwerte, von denen 8 den Sommer- und 5 den Wintermonaten zuzuordnen sind. Zugrundegelegt sind dabei die Ergebnisse, die während der Therapiezeit (Feinstaub) bzw. im Therapiebereich (Grobstaub) gewonnen wurden. Von den insgesamt 13 Messwerten dürfen insgesamt höchstens drei Werte fehlen. Ferner müssen von dem als Winter definierten Zeitraum mindestens drei und aus dem “Sommer”-Zeitraum mindestens 6 Messwerte vorliegen. Bei Überschreiten des Richtwertes dürfen im betreffenden Zeitraum keine Therapien angeboten werden. Die mittlere Stickstoffdioxidkonzentration im Therapiebereich darf 5 µg/m³ nicht übersteigen. Da Stickstoffdioxid untertage in der Regel nicht produziert wird, stellen nachweisbare Konzentrationen einen Indikator für die Belastung der Höhlenluft dar.
Radon − Rußgehalt – Pollen
Die Unbedenklichkeit der Radonkonzentration wird durch die Strahlenschutzverordnung für Bergwerke/Höhlen geregelt. Der mittlere Rußgehalt in den PM 2,5-Feinstaubproben muß unterhalb 1,0 µg/m³ liegen. Pollen dürfen aufgrund ihres hohen allergenen Potentials an Untertagemessstellen nicht nachweisbar sein.